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Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden zuletzt am 13. Mai 2024 aktualisiert.

Dieser bürokratische Aufwand ist leider nicht zu umgehen.

Ich bitte Sie um Ihr Verständnis und bedanke mich im Voraus!

§ 1 Anwendungsbereich der AGB & Behandlungsvertrag

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

1a) Die AGB regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen Heilpraktikerin und Patient als Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien Abweichendes nicht schriftlich vereinbart wurde.

1b) Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Patient das generelle Angebot der Heilpraktikerin, die Heilkunde gegen jedermann auszuüben, annimmt und sich an der Heilpraktikerin zum Zwecke der Beratung, Diagnose und Therapie wendet.

1c) Die Heilpraktikerin ist jedoch berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen; insbesondere wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, es um Beschwerden geht, die die Heilpraktikerin aufgrund ihrer Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf oder die ihn in Gewissenskonflikte bringen können. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch der Heilpraktikerin für die bis zur Ablehnung entstandenen Leistungen, einschließlich Beratung, erhalten.

§ 2 Inhalt des Behandlungsvertrages zwischen mir als Heilpraktikerin und meinen Patienten

2a) Als Heilpraktikerin informiere ich den Patienten umfassend über die anwendbaren Methoden und deren Vor- und Nachteile in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. Danach entscheidet der Patient über die Diagnose- und Therapiemethoden frei nach seinen Befindlichkeiten frei. Soweit der Patient nicht entscheidet oder nicht entscheiden kann, werde ich die Methoden anzuwenden, die dem mutmaßlichen Patientenwillen entsprechen. Das können durchaus Methoden sein, die schulmedizinisch nicht anerkannt sind und auch nicht allgemein erklärbar sind. Ein subjektiv erwarteter Erfolg kann weder in Aussicht gestellt noch garantiert werden. Haftungsansprüche sind daher auch für evtl. Folgen nicht abzuleiten. Soweit der Patient die Anwendung derartiger Methoden ablehnt und ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden der Schulmedizin beraten, diagnostiziert oder therapiert werden will, muss er mir gegenüber das vor Behandlungsbeginn schriftlich erklären.

2b) Als Heilpraktikerin darf ich keine Krankschreibungen vornehmen und keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen.

§3 Mitwirkung des Patienten

3a) Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Patient nicht verpflichtet. Jedoch hat der jeweilige Patient die vereinbarten Verhaltensanweisungen zu befolgen, da ansonsten kein Behandlungserfolg zu erwarten ist. Hierzu hat der Patient jeder Zeit die Möglichkeit sich aktiv in die Therapieplanung einzubringen, um evtl. Behandlungsalternativen zu schaffen. Der daraus resultierende Behandlungsplan ist zu befolgen. Die Heilpraktikerin ist jedoch berechtigt, die Behandlung abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben erscheint, insbesondere wenn der Patient Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt oder Therapiemaßnahmen vereitelt. Der Honoraranspruch der Heilpraktikerin bleibt für die abgebrochene Sitzung in voller Höhe vorhanden.

§4 Honorierung der Heilpraktikerin

4a) Die Heilpraktikerin hat für ihre Dienste Anspruch auf ein Honorar. Soweit die Honorare nicht individuell zwischen Heilpraktiker und Patient vereinbart sind, gelten die Sätze, die auf dieser Internetseite aufgeführten Sätze. Die Anwendung anderer Gebührenordnungen oder Gebührenverzeichnisse ist ausgeschlossen.

4b) Die Honorare sind für jeden Behandlungstag vom Patienten in bar an den Heilpraktiker gegen Quittung zu bezahlen.

4c) Die Leistungen der Heilpraktikerin werden in einigen Fällen von privaten Krankenversicherungen bzw. privaten Zusatzversicherungen übernommen. Der Patient ist verpflichtet, sich selbst nach einer Kostenübernahme bei seiner privaten Kranken- oder Zusatzversicherung zu erkundigen.

4d) Vermittelt die Heilpraktikerin Leistungen Dritter, die sie nicht fachlich überwacht (z.B. Laborleistungen analog M III-IV, N der GOÄ) ist die Heilpraktikerin berechtigt, die von dem Dritten in Rechnung gestellten Beträge als eigene Honorarbestandteile geltend zu machen und mit dem Patienten in der voraussichtlichen Höhe gemäß Absatz b) abzurechnen. In Quittungen und Rechnungen sind diese Beträge gesondert auszuweisen. Hierbei wird sich die Heilpraktikerin von den Dritten weder Rückvergütungen noch sonstige Vorteile gewähren lassen. Die Heilpraktikerin ist jedoch berechtigt, bei einer entsprechenden Vereinbarung für die Vermittlung begleitenden Leistungen beim Patienten eigene Honorare geltend zu machen. Eine Rückvergütung oder Vorteilsgewährung liegt nicht vor, wenn die Heilpraktikerin die Leistungen selbst oder als Mitglied einer Laborgemeinschaft erbringt und die Kosten den einfachen Satz der GOÄ nicht überschreiten.

4e) Lässt die Heilpraktikerin Leistungen durch Dritte erbringen, die sie selbst überwacht (z.B. Laborleistungen analog M I-II der GOÄ) sind diese Leistungen Bestandteil der Honorare der Heilpraktikerin. Soweit hier keine Inclusivvereinbarung getroffen ist werden diese Kosten mit dem einfachen Satz der Positionen 3500-3621 der GOÄ in Rechnung gestellt.

4f) In den Fällen der Absätze c) und d) ist die Heilpraktikerin von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und darf als Beauftragter des Patienten zwischen dem Dritten (z.B. Labor) und sich selbst Rechtsgeschäfte abschließen. Dies gilt auch dann, wenn § 181 BGB auch auf die Rechtsbeziehung zwischen Heilpraktikerin und Dritten (z.B. bei Laborgemeinschaften) anzuwenden wäre; unabhängig von einem diesbezüglichen Befreiungstatbestand. Das Verbot der Vorteilsgewährung nach Absatz c bleibt hiervon unberührt.

4g) Aufgrund gesetzlicher Vorschriften (§ 43 AMG i.d.F. der 8. Änderung 1998) ist die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimittel Heilpraktikern nicht gestattet. Die Direktverabreichung an Patienten durch die Heilpraktikerin ist jedoch nach wie vor zulässig, da dies keine Abgabe sondern eine Verwendung ist. Daraus folgert, dass Heilpraktikerhonorare grundsätzlich die verwendeten Arzneimittel enthalten und eine wie immer geartete Herausrechnung oder Spezifizierung nicht möglich ist.

4h) Dahingegen stellt die Abgabe von Arzneimittel durch Apotheken an den Patienten für verordnete oder empfohlene Arzneimittel ein nicht durch diese AGB erfasstes Direktgeschäft dar, das auf die Honorar- und Rechnungsgestaltung der Heilpraktikerin keinen Einfluss hat. Dies gilt auch für freiverkäufliche Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und andere Hilfsmittel, die von der Heilpraktikerin empfohlen oder verordnet und vom Patienten in einschlägigen Verkaufsstellen bezogen werden. Dabei hat der Patient freie Wahl der Apotheke oder Verkaufsstelle.

4i) Unabhängig von den Buchstaben a) – f) erhalten Patienten auf Wunsch eine Rechnung nach dem GebüH85. Die Wahl zwischen Niedrigstsatz und Höchstsatz hängt von der Intensität der einzelnen Behandlungseinheit und dem Schwierigkeitsgrad ab und obliegt der Heilpraktikerin unabhängig vom Versicherungsstatus des Patienten. Die Wahl zwischen Barzahlungskonditionen und GebüH85 ist vom Patienten bei Behandlungsbeginn schriftlich zu entscheiden, eine nachträgliche Änderung ist nicht möglich.

4j) Hält der Patient aus Gründen, die die Heilpraktikerin nicht zu vertreten hat, den für ihn reservierten Termin nicht ein, oder erfolgt die Absage so spät, dass der Termin aus organisatorischen Gründen nicht nachbesetzt werden kann, ist die Heilpraktikerin berechtigt, Schadenersatz wegen Verdienstausfall geltend zu machen. (LG Hannover, AZ: 19 S 34/97)

§5 Honorarerstattung durch Dritte

5a) Soweit der Patient Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars durch Dritte hat oder zu haben glaubt, wird § 4 hiervon nicht berührt. Der Heilpraktiker führt eine Direktabrechnung nicht durch und kann auch das Honorar oder Honorarteile in Ansehung einer möglichen Erstattung nicht stunden.

5b) Soweit der Heilpraktiker im Rahmen der wirtschaftlichen Beratung nach § 2 Absatz b den Patienten über die Erstattungspraxis Dritter Angaben macht, sind diese unverbindlich. Insbesondere gelten die üblichen Erstattungssätze nicht als vereinbartes Honorar im Sinne des § 4 Absatz a und beschränkt sich der Umfang der Heilpraktikerleistungen nach § 2 Absatz b nicht auf erstattungsfähige Leistungen.

5c) Der Heilpraktiker erteilt in Erstattungsfragen dem Dritten keine direkten Auskünfte. Alle Auskünfte und notwendigen Bescheinigungen erhält ausschließlich der Patient. Derartige Leistungen sind honorarpflichtig.

§6 Terminvereinbarungen

6a) Kostenpflichtiger Termin: Eine Inanspruchnahme eines Termins in der TCM Praxis Rosenheim ist eine kostenpflichtige Leistung die zur Zahlung verpflichtet; diese richtet sich je nach der jeweiligen Art des Behandlungstermins.

6b) Terminabsage: Da es sich um eine reine Terminpraxis handelt, ist es kaum möglich, durch Absagen entstehende Terminlücken kurzfristig zu besetzen. Ich bitte daher um Ihre Mithilfe und Ihr Verständnis, dass Terminverschiebungen oder Terminabsagen spätestens 48 Std. vor dem Termin per Telefon (Mailbox) oder per E Mail abzusagen oder zu verschieben. Bei Terminen die später abgesagt werden, werden 50 % der Behandlungskosten fällig und Sie sind zur Zahlung verpflichtet. Natürlich können entsprechend unerwartete Notfälle eintreten. Liegt ein solcher triftiger Absagegrund (auch spontan) vor, wird individuell und fallgerecht entschieden. Bei Termine die nicht eingehalten und nicht abgesagt werden, werden 100 % der Behandlungskosten fällig und Sie sind zur Zahlung verpflichtet.

6c) Absage durch Praxis: Für den Fall, dass die Praxis Termine absagen und / oder verschieben muss, verpflichten sich Patienten bei Terminvergabe eine Telefonnummer anzugeben, z.B. Mobil, unter der sie im Notfall zu erreichen sind. Es wird der nächst mögliche Ersatztermin angeboten.

6d) Begleitung: Nach Möglichkeit kommen Sie ohne Begleitung zu Ihrem Termin. Wegen einhalten des Datenschutzes ist das Beisein von Begleitpersonen während der Behandlungen nicht gestattet. Als Ausnahme gilt bei minderjährigen Patienten das Beisein eines Elternteils bzw. Sorgeberechtigten. In der Praxis befindet sich ein Wartebereich für Begleitpersonen.

§ 7 Vertraulichkeit der Behandlung und Datenschutzbestimmungen

7a) Die Heilpraktikerin behandelt die Patientendaten vertraulich und erteilt bezüglich der Diagnose, der Beratungen und der Therapie sowie deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen des Patienten Auskünfte nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Patienten.

7b) Absatz a) ist nicht anzuwenden, wenn die Heilpraktikerin aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist – beispielsweise Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen – oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige. Absatz a) ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen ihn oder seine Berufsausübung stattfinden und er sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.

7c) Im Rahmen der Beauftragung von Leistungen durch Dritte (z.B. Laborleistungen)  durch die Heilpraktikerin werden keine persönlichen Daten des Patienten weitergegeben es sei denn, dies ist erforderlich und der Patient hat hierzu ausdrücklich seine Zustimmung erteilt.

7d) Die Heilpraktikerin führt Dokumentation über seine Leistungen und den Behandlungsverlauf  in einer elektronischen Patientenakte und/oder einer Patientenakte in Papierform. Der Patient hat zu jeder Zeit das Recht zur Einsicht in die elektronische Patientenakte und die Patientenakte in Papierform. Sofern der Patient eine Kopie der Patientenakte verlangt, erstellt diese die Heilpraktikerin kosten- und honorarpflichtig aus der elektronischen Patientenakte. Soweit sich in der Handakte Originale befinden, werden diese der kopierten Behandlungsakte ebenso in Kopie beigefügt. Die Kopien erhalten einen Vermerk (Stempelaufdruck oder Aufkleber), dass sich die Originale in der Patientenakte (Papierform) befinden.

§8 Rechnungsstellung

8a) Nach § 4 Absatz a) und b) erhält der Patient auf Wunsch eine Barzahlungsquittung mit Behandlungsdatum und Spezifizierung der erbrachten Leistungen, Dritt- und Nebenleistungen. Die Quittung enthält den Namen die Anschrift der Heilpraktikerin, den Namen und auf Wunsch die Anschrift und das Geburtsdatum des Patienten. Die rückwirkende Ausstellung von Quittungen ist aus organisatorischen Gründen nicht möglich.

8b) Aus Beweis- oder Erstattungsgründen durch einen Kostenträger kann auch eine Ausfertigung der Rechnung, welche die vollständige Diagnose, jede Einzelleistung (Therapiespezifizierung) mit der entsprechenden GebüH-Ziffer, jeden Einzelbetrag und Angaben über Heilmittel enthält, vereinbart werden. Die Bezahlung ist unabhängig von der Erstattung Ihrer privaten Krankenversicherung oder Zusatzversicherung innerhalb von 14 Tagen an der Heilpraktikerin zu leisten.

8c) Wünscht der Patient keine Diagnose- oder Therapiespezifizierung in der Rechnung, hat er der Heilpraktikerin dies entsprechend mitzuteilen.

§9 Kündigung des Behandlungsvertrages

9a) Der Behandlungsvertrag kann jederzeit von beiden Parteien ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.

9b) Eine Kündigung durch die Heilpraktikerin zur Unzeit ist jedoch nur zulässig soweit hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Patient erforderliche Anamnese- oder Diagnoseauskünfte nicht, unzutreffend oder vorsätzlich lückenhaft erteilt, wenn die Heilpraktikerin aufgrund einer Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf, oder wenn es Gründe gibt, die Ihn in einen Gewissenskonflikt bringen könnten. Zum Zeitpunkt der Kündigung bereits entstandene Honoraransprüche der Heilpraktikerin bleiben von der Kündigung unberührt.

§10 Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag und den AGB sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.

§11 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrags oder AGB ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Parteiwillen am nächsten kommt.

Kontakt

Mobil: +49 (0) 157 5363 2662

Mail: info@tcmpraxis-rosenheim.de

Adresse

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Heilpraktikerin

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